Reiseschutz

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Produktinformationsblatt

Produkt- und Verbraucherinformationen:

Dieses Informationsblatt soll Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte verschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Der Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen ist abschließend dargestellt in Ihren Dokumenten zur Versicherungspolice und den AVB.

Reiserücktritt-Versicherung
Ersetzt die

  • vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise, wahlweise bis zur Höhe der Stornokosten die Mehrkosten der Umbuchung der Reise aus versichertem Grund in eine Reisesaison mit höherem Preis;
  • Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt.

Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluss auftretende unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RR.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 AVB RR, 5 AVB AB.

Tritt ein versichertes Ereignis ein, so müssen Sie die Buchung unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Je später Sie stornieren, desto höher werden diese. Wird erst später storniert, weil die erhoffte Heilung oder Besserung nicht eintritt, kann die Ersatzleistung gekürzt werden (s. § 9 AVB AB). Vermeiden Sie diese Kürzung, indem Sie sich bei schweren Erkrankungen oder Unfallverletzungen unverzüglich an die Assistance wenden. Diese berät Sie zur Frage, ob storniert werden soll. Folgen Sie der Empfehlung, kommt eine Kürzung der Versicherungsleistung nicht in Betracht.

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Reiseabbruch-Versicherung
Ersetzt

  • die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise;
  • den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung.

Zu den versicherten Ereignissen, Ausschlüssen, Obliegenheiten und zum Selbstbehalt siehe Reiserücktritt-Versicherung.

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Umbuchungsgebühren-Schutz
Erstattet die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens € 40,- je Person / Objekt, vgl. § 1 AVB UG.

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Reise-Krankenversicherung
Erstattet die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten:

  • Arzt- und Krankenhauskosten;
  • Medikamente;
  • Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen.

Die Assistance empfiehlt den Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe. Leistet die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge, werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:

  • Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten;
  • Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;
  • Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der versicherten Person erforderlich ist oder alternativ Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort in vereinbarter Höhe.
  • Bei Reisen innerhalb von Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält, werden Kosten für die Heilbehandlung nicht ersetzt. Stattdessen erhalten die versicherten Personen im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung am Urlaubsort wegen während der Reise akut aufgetretener Krankheit oder Verletzung einen pauschalen Spesenersatz für maximal 45 Tage. Mitversichert sind auch Kranken-Rücktransport und Überführung.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 4 AVB RK, 5 AVB AB.

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Kranken-Rücktransport
AGA erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Rücktransporte aufgrund von Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 AVB RT, 5 AVB AB.

Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich an die Assistance.

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Reise-Assistance
Bietet Hilfe bei persönlichen Notfällen während des versicherten Zeitraums: bei Krankheit, Unfall, Tod, Verlust von Zahlungsmitteln, Strafverfolgung u. a.
Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer zentralen Rufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite.

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Reisegepäck-Versicherung
Ersetzt

  • den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks bei Beschädigung oder Abhandenkommen durch Diebstahl oder Raub, durch ein Elementarereignis sowie durch Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu
    Schaden kommt;
  • den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks bei Beschädigung oder Abhandenkommen je bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern diese dem Gesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht;
  • die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder
  • für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise mit maximal 10 % der Versicherungssumme, wenn aufgegebenes
    Gepäck nicht am selben Tag eintrifft.

Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u. a. für Video-, Film- und Fotoapparate, EDV-Geräte und elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte samt Zubehör sowie Schmuck und Kostbarkeiten, Brillen, sonstige medizinische Hilfsmittel (§ 3 AVB RG).

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Geld, Fahrkarten u. ä. sowie Schmuck und Kostbarkeiten im aufgegebenen Gepäck oder für das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalles; bei grob fahr-lässigem Herbeiführen des Versicherungsfalles ist AGA berechtigt, die Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen, vgl. § 3 AVB RG.

Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und lassen Sie sich eine schriftliche Schadenbestätigung geben. Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.

Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kommt eine Kürzung oder der Verlust der Leistung in Betracht, vgl. hierzu § 9 AVB AB.

Bei arglistigen unwahren Angaben aus Anlass des Schadenfalles entfällt der Versicherungsschutz, siehe § 5 Nr. 3 AVB RG.

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Reiseunfall-Versicherung
Leistet Entschädigung, wenn ein versicherter Unfall während der Reise zu dauernder Invalidität oder zum Tod der versicherten Person führt.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oder Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte); zu weiteren Ausschlüssen vgl. §§ 2 AVB RU, 5 AVB AB.

An der Gesundheitsschädigung mitwirkende Vorerkrankungen führen ggf. zu Einschränkungen in der Versicherungsleistung, siehe § 5 Nr. 1 AVB RU.
Im Rahmen der Zahlung der Versicherungsleistungen wegen dauernder Invalidität sind die besonderen Fristen für die Geltendmachung zu berücksichtigen, vgl. § 7 AVB RU.

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Verkehrsmittel-Unfall-Versicherung
Leistet Entschädigung, wenn ein versicherter Unfall während der Reise zu dauernder Invalidität oder zum Tod der versicherten Person führt. Für die Dauer der gebuchten Busreise besteht Versicherungsschutz für Unfälle während der Fahrt mit dem Bus einschl. Ein- und Aussteigen.

Zu den versicherten Ereignissen, Ausschlüssen, Obliegenheiten und Einschränkungen siehe die Reiseunfall-Versicherung (AVB RU).

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Reisehaftpflicht-Versicherung
Versicherungsschutz gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden, die aus der Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge oder aus der Ausübung der Jagd entstehen, sowie grundsätzlich an Gegenständen, die in Obhut genommen wurden (Ausnahme: gemietete Räume). Kein Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtschäden aus beruflicher Tätigkeit, § 3 AVB RH.

Bitte melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich schriftlich bei AGA und beachten Sie alle Obliegenheiten in § 4 AVB RH. Werden die Obliegenheiten nicht beachtet, kommt eine Kürzung oder der Verlust der Leistung in Betracht, vgl. hierzu § 9 AVB AB.

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Autoschutzbrief-Versicherung

  • Organisatorische Hilfe bei Panne und Unfall, Fahrzeugdiebstahl und Fahrerausfall. Kostenerstattung für Pannenhilfe bis zu € 300,-;
  • Ersatzteilversand ins Ausland, Zoll, Verschrottung bis zu € 200,-;
  • Fahrzeugausfall bis zu 5 Tage Übernachtung € 80,- je Person / Nacht oder Mietwagen zur Weiterfahrt 5 Tage zu € 80,- je Tag. Bei Fahrerausfall Rückführung des Fahrzeugs samt mitreisender Personen und Gepäck, Kostenübernahme bis zu € 1.500,-.

Versicherungsschutz besteht für Reisefahrzeuge der versicherten Person, die nicht älter als 10 Jahre sind.

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Bahntransport-Versicherung
Ersetzt bis zur vereinbarten Summe den Zeitwert des Gepäcks, das vor Antritt der Bahnreise zur Beförderung durch die Bahn aufgegeben wird bzw. wegen seiner Größe und Beschaffenheit auf Weisung des Bahnpersonals vom Versicherten in den Gepäckwagen des Zuges geladen wird.

Zu den versicherten Ereignissen, Ausschlüssen, Obliegenheiten und Einschränkungen siehe die Reisegepäck-Versicherung (AVB RG). 

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Incoming-Krankenschutz

Reise-Krankenversicherung
Erstattet die Kosten für akut notwendige medizinische Behandlung in allen Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (Geltungsbereich Incoming):

  • Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten; innerhalb Deutschlands werden ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen gem. § 2 AVB RK höchstens mit dem 1,8-fachen Satz der
    Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ, oder Gebührenordnung für Zahnärzte, GOZ, vergütet; überwiegend medizinisch-technische Leistungen werden höchstens mit dem 1,3-fachen Satz vergütet, Laborleistungen höchstens mit dem 1,15-fachen Satz. Die Kosten stationärer Behandlung laut § 2 Nr. 1 und 2 AVB RK werden nach dem jeweils geltenden Regelsatz der gebietszuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse erstattet.
  • Kranken-Rücktransport, notfalls auch Rettungsflug, sofern medizinisch sinnvoll;
  • Überführungskosten bei Tod, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Überführungskosten.

    Zur Erstattung von Kosten in der Schwangerschaft bzw. für Kosten der Geburt vgl. die Regelung in § 2 Nr. 4 AVB IC.

Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für:

  • Leistungen in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
  • Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste.

Weitere Ausschlüsse in §§ 4 AVB RK, 5 AVB AB.

Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate Behandlung sichergestellt und notfalls der Rücktransport veranlasst werden kann.

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Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zuständig. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Datenschutz:
Entsprechend der Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet. Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre Einwilligung dazu über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgeht. Mit Ablehnung eines Antrages zum Vertragsabschluss endet die Einwilligung. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertrags-bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versiche-rungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung – und diese Belehrung jeweils in Textform – erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäfts-verkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AGA International S.A., Ludmillastraße 26, 81543 München, Telefax + 49 (0) 89 6 24 24 - 244, E-Mail-Adresse: service@allianz-assistance.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzah-lender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

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