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Versicherungs-ABC
Haben Sie sich schon öfter gefragt, was der ein oder andere Versicherungsbegriff bedeutet? Hier können Sie es nachlesen...
Abbruch der Reise
Wenn eine bereits angetretene Reise nicht planmäßig beendet werden kann, handelt es sich um einen Reiseabbruch. Versicherungsschutz besteht nur für Ereignisse, insbesondere Krankheiten, die nach Abschluss der Versicherung und nach Reiseantritt unerwartet eintreten. Die Gründe und der Personenkreis, die den Versicherungsfall auslösen können, entsprechen denen der Reiserücktritt-Versicherung.
Abschlussfrist
Als Abschlussfrist bezeichnet man den Zeitraum, der maximal zwischen einer Reisebuchung und dem Abschluss der zugehörigen Versicherung liegen darf.
Beim Reiserücktritt-Schutz und Paketen mit Reiserücktritt-Schutz sollte der Abschluss mit der Reisebuchung erfolgen, ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Bei Reisebuchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt muss die Versicherung sofort, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage nach der Buchung abgeschlossen werden.
Der Abschluss des Incoming-Krankenschutzes muss spätestens innerhalb der ersten zwei Werktage nach Einreise in Deutschland getätigt werden. Zum Nachweis der Einreise sind Kopien der Einreisedokumente, die Flugtickets oder Fahrscheine vorzulegen. Versicherungsschutz kann für einen touristischen Aufenthalt von maximal 183 Tagen innerhalb eines Jahres gewährt werden; eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz mit Begründung eines ständigen Wohnsitzes in Deutschland automatisch endet.
Bei allen anderen Reiseversicherungen ist der Abschluss bis zum Abreisetag möglich. Nach der Abreise ist kein Versicherungsabschluss mehr möglich.
Bei Baustein-Reisen ist für die Abschlussfrist der Buchungstag des letzten Bausteines maßgeblich. Wir empfehlen jedoch, schon bei der Buchung des ersten Bausteins eine Versicherung über den voraussichtlichen Reisepreis je Person abzuschließen, denn für Versicherungsfälle, die vor Abschluss der Versicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Sollte sich der Reisepreis nach Bestätigung der letzten Bausteine verringern bzw. erhöhen, kann die Versicherung jederzeit auf die niedrigere bzw. höhere Prämie angepasst werden.
Angehörige
siehe → Risikopersonen
Assistance
Die Allianz Global Assistance Notrufzentrale steht Reisenden mit ELVIA Reiseschutz täglich rund um die Uhr für die gebuchten Dienstleistungen zur Verfügung steht. Zur Inanspruchnahme hat die versicherte Person unverzüglich Kontakt mit der Notrufzentrale aufzunehmen. Sie ist unter der Telefonnummer +49 89 624 24-403 und Telefaxnummer + 49 89 624 24-246 erreichbar. Die Dienstleistungen der Assistance werden ausschließlich für Versicherte erbracht.
Assistance Plus
Assistance Plus Leistungen sind in allen Versicherungen mit Reise-Krankenschutz enthalten. Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei akuten Krankheiten und Unfällen auf der versicherten Reise. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnose wird dabei der Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchstens medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe empfohlen.
Aufgegebenes Reisegepäck
Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunternehmen, einem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung zum Transport oder zur Aufbewahrung übergeben wird. Beispiele: Gepäck, das der Fluggesellschaft zum Transport oder dem Busfahrer von Reisebussen zum Verstauen in die Packschließfächer übergeben wird; Gegenstände, die dem Hotel zur Aufbewahrung im Safe übergeben werden; Gepäck, das bei einer Gepäckaufbewahrung abgegeben wird.
Schmuck und Kostbarkeiten sowie Foto-, Film- und Videoapparate - jeweils mit Zubehör - sind im aufgegebenen Gepäck nicht versichert.
Bitte beachten Sie, dass bei Flugreisen in die USA Gepäckstücke nicht mehr abgeschlossen werden dürfen.
Baustein-Buchungen
Werden mehrere Reisebausteine zusammengestellt bzw. mehrere Reisearten kombiniert, z.B. Flug, Ferienwohnung und Camper, errechnet sich die Prämie grundsätzlich aus dem Gesamtreisepreis je Person. Zur Prämienberechnung bei Bausteinbuchungen, die auch Schiffsreisen enthalten, siehe → Prämienberechnung
Für die Abschlussfrist ist der Buchungstag des letzten Bausteines maßgeblich. Wir empfehlen jedoch, schon bei der Buchung des ersten Bausteins eine Versicherung über den voraussichtlichen Reisepreis je Person auszustellen, denn für Versicherungsfälle, die vor Abschluss der Versicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Sollte sich der Reisepreis nach Bestätigung der letzten Bausteine verringern bzw. erhöhen, kann die Versicherung jederzeit auf die niedrigere bzw. höhere Prämie angepasst werden.
Bearbeitungsgebühren
Die Bearbeitungsgebühren des Reisebüros bei einem Reiserücktritt zählen nicht zu den versicherten Stornokosten aus dem versicherten Reise-Arrangement.
Begleitpersonen
Als Begleitpersonen werden versicherte mitreisende Personen bezeichnet.
Belege
Jeder Schaden muss Allianz Global Assistance unverzüglich angezeigt werden. Hierbei hat der Versicherte → Obliegenheiten zu beachten (z.B. bei Gepäckdiebstahl: Polizeiprotokoll; bei Reiserücktritt: ärztliches Attest). Auch der Schadenumfang ist darzulegen und zu beweisen (z.B. bei Gepäck: Kaufbeleg; bei Reiserücktritt: Stornorechnung). Die Belege müssen im Original eingereicht werden.
Elementarereignis
Elementarereignisse sind Unglücksfälle durch Naturgewalten, die die versicherte Person nicht voraussehen und nicht beeinflussen kann (z.B. Erdbeben, Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche). Bei Ereignissen, für die Menschen verantwortlich sind, handelt es sich nicht um Elementarereignisse (z.B. der Einsturz eines Hauses wegen Baumängeln, Wasserrohrbruch). Im Rahmen einer Reisegepäck-Versicherung sind Schäden durch Elementarereignisse versichert.
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer einfachste und nahe liegendste Sorgfaltsmaßnahmen nicht beachtet. Beispiel: Die versicherte Person lässt ihr Gepäck am Flughafen oder am Bahnhof unbeaufsichtigt. Auch Schäden durch verlieren, vergessen, liegen-, hängen- oder stehen lassen sind grob fahrlässig herbeigeführt. Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist AGA International S.A. berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
Handgepäck
Handgepäck ist das Gepäck, das die versicherte Person in den Passagierraum eines Flugzeuges oder in den Fahrgastraum eines Busses mitnimmt. Es ist empfehlenswert, Schmuck, Kostbarkeiten, Foto-, Film- und Videoapparate im Handgepäck unter persönlichem Gewahrsam sicher zu verwahren.
Hohe Hand
Als Eingriff von Hoher Hand sind behördliche Verfügungen zu verstehen, z. B. Verweigerung der Einreise auf Grund von Passformalitäten.
Kranken-Rücktransport
Die Reise-Krankenversicherung übernimmt die Kosten eines medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten Kranken-Rücktransportes, bei dem medizinische Betreuung und evtl. Sonderausstattung (z.B. Stretcher) und Begleitpersonal notwendig sind, wenn eine stationäre Weiterbehandlung anschließt. Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport nicht nur, wenn die Behandlung im Reiseland nicht möglich ist, sondern auch, wenn aus ärztlicher Sicht, die Weiterbehandlung im Heimatland für die Genesung förderlich ist. Diese Entscheidung wird von den Ärzten unserer Assistance in Absprache mit den Ärzten vor Ort getroffen.
Kuraufenthalt
Kuraufenthalte können wie Urlaubsreisen versichert werden. Bei Abbruch eines Kuraufenthaltes werden die anteilig nicht genutzten Leistungen erstattet, wenn die Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen wurde.
Die Stornierung einer Reise wegen der Zuteilung eines Kuraufenthaltes ist kein versichertes Ereignis.
Last-Minute-Buchung
Bei Reisebuchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt muss die Reiserücktritt-Versicherung sofort, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage nach der Buchung abgeschlossen werden. Bei allen anderen Reiseversicherungen ist der Abschluss bis zum Abreisetag möglich. Nach der Abreise ist kein Versicherungsabschluss mehr möglich.
Lebensgefährte / - gefährtin
Lebensgefährten sind → Risikopersonen und können somit den Versicherungsfall auslösen.
Medikamente
Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung zählen Medikamente, die zum Eigenbedarf mitgenommen werden, zum versicherten persönlichen Reisebedarf. Gleiches gilt für einfache medizinische Geräte, wie z.B. Einwegspritzen.
Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht für Medikamente, die bereits vor Reiseantritt verschrieben und während der Reise gekauft werden, keine Leistungspflicht. Gleiches gilt auch für Medikamente, die während der Reise gekauft werden, aber nicht von einem Arzt am Urlaubsort verordnet wurden.
Mehrwertsteuer
Versicherungsprämien unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie sind daher nicht vorsteuerabzugsfähig.
Miles & More-Tickets
Miles & More-Tickets sind nicht versicherbar.
Nachhaftung
Als Nachhaftung wird bezeichnet, wenn der Versicherungsschutz auch noch nach Ende der Laufzeit des dazugehörigen Versicherungsvertrages wirksam ist. Allianz Global Assistance erstattet im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit - auch über das Ende der versicherten Reise hinaus, wenn die versicherte Person bis zum Ende dieser versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit nicht an ihren Wohnort zurückgebracht werden kann.
Nachtklausel
Versicherungsschutz für Reisegepäck besteht bei Diebstahl aus einem abgestellten Fahrzeug, wenn der Schaden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eintritt. Bei einer Fahrtunterbrechung, die nicht länger als zwei Stunden dauert, besteht auch nachts Versicherungsschutz. Die versicherte Person hat diese Voraussetzungen nachzuweisen.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl aus offenen Autos (z.B. Cabrios).
Objekt
Zur Berechnung der Versicherungsprämie bei Objekten siehe → Prämienberechnung Unter Objekt versteht man z.B. eine Ferienwohnung/-haus, Wohnmobil oder Wohnwagen, Hausboot (auf Binnengewässern), Campingplatz-Standgebühr, Mietwagen oder eine Fährpassage bzw. eine Fahrt mit dem Autoreisezug. Bei Objektbuchungen bis zu 4 Personen besteht – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – gegenseitiger Versicherungsschutz, sofern die Reise gemeinsam gebucht und versichert wurde und der Antritt der Reise für die Mitreisenden nicht zumutbar ist. Sofern mehr als 4 Personen ein Objekt gebucht und versichert haben, besteht der gegenseitige Versicherungsschutz lediglich für Lebenspartner und Angehörige der versicherten Person.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten, die die versicherte Person im Schadenfall erfüllen muss. Werden Obliegenheiten nicht beachtet, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die Obliegenheit schuldhaft nicht beachtet hat und die Obliegenheit für die Beurteilung der Eintrittspflicht des Versicherers von Bedeutung war. Der versicherten Person steht jedoch der Nachweis offen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat und die Beachtung der Obliegenheiten für die Schadenbeurteilung unbedeutend war.
Öffentliche Verkehrsmittel
Alle Verkehrsmittel, die nach Fahrplan verkehren und für jedermann mit Erwerb eines Fahrscheins zugänglich sind, sind öffentliche Verkehrsmittel.
Prämienberechnung
Die Prämie für die gewünschte Versicherung wird nach dem Reisepreis je Person berechnet. Setzt sich eine Reise aus mehreren touristischen Leistungen (auch → Objekt und Flug) zusammen, so ist ein Gesamtreisepreis je Person zu errechnen.
Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Segeltörns/Flusskreuzfahrten werden mit dem Tarif für Schiffsreisen versichert. Bei Kombinationen mit anderen Leistungen ist die anteilige Dauer der Schiffsreise an der gesamten Reisedauer entscheidend: Wenn die Schiffsreise überwiegt (z.B. zwei Wochen Schiffsreise und eine Woche Badeaufenthalt), wird die Reise mit dem Tarif für Schiffsreisen versichert. Ausnahme: Liegt der Gesamtreisepreis einer Schiffsreise oder einer kombinierten Reise unter € 1.000,- je Person, wird die Reise mit dem normalen Tarif (ausgenommen GuteFahrt-Schutz) versichert. Wenn die Schiffsreise und die sonstigen Leistungen von der Zeit gleich sind oder wenn der Landaufenthalt zeitlich überwiegt, sowie bei Nilkreuzfahrten und "Blauen Reisen", wird ebenfalls die normale Reiseversicherung gebucht.
Bei Buchung eines → Objektes wird die Versicherungsprämie für die gewünschte Versicherung einmalig vom Gesamtpreis des Objektes nach dem Tarif für Objekte berechnet. Bitte beachten Sie, dass die objektbezogene Berechnung der Prämie nur dann möglich ist, wenn zum Objekt keine weitere Leistung (z.B. Fluganreise, Verpflegung, Skipass o.ä.) gebucht wird. Werden mehrere Reisebausteine zusammengestellt, z.B. Flug, Ferienwohnung und Camper, errechnet sich die Prämie grundsätzlich aus dem Gesamtreisepreis je Person bzw. je Familie. In diesem Fall wird der Preis für das Objekt auf die Personenanzahl aufgeteilt und der Reisepreis pro Person versichert.
Ausnahme: bei Buchung einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses zusammen mit einer Fährpassage wird die Prämie für den Reiserücktritt-Vollschutz oder Reiserücktritt-Basisschutz einmalig vom Gesamtpreis für alle Reisenden berechnet.
Prämienrückerstattung
Bei Stornierung einer Reise kann die Prämie für alle Sparten außer der Reiserücktritt-Versicherung vor Versicherungsbeginn rückerstattet werden. Bei Versicherungspaketen, die die Reiserücktritt-Versicherung beinhalten, kann gegen Einsendung der Originalpolice eine Teilerstattung (bis auf den Anteil der Reiserücktritt-Versicherung) erfolgen.
Eine Rückerstattung der Prämie für die Reiserücktritt-Versicherung erfolgt nur dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter kostenlos abgesagt wurde oder die Stornogebühren nicht mehr als € 30,- je Person betragen.
Reiserücktritts- oder Abbruchgründe
Versicherte Ereignisse, die dem Reiseantritt oder einer planmäßigen Beendigung der Reise entgegenstehen können, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson davon betroffen ist:
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung;
- Impfunverträglichkeit;
- Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
- Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Schule noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte;
- Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht;
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risiko-person;
- Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die
Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt; - unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
Reisewarnung
Für Reisen in Ländern, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, besteht im Rahmen des ELVIA Reiseschutzes von Allianz Global Assistance kein Versicherungsschutz. Für welche Länder das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, finden Sie hier.
Risikopersonen
Im Rahmen des Reiserücktritt, -abbruch und der Assistance gehören folgende Personen und Personengruppen zum Kreis der Risikopersonen, die den Versicherungsfall auslösen können:
- die Angehörigen der versicherten Person. Hierzu zählen: Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, sowie der Lebenspartner einer der versicherten mitreisenden Personen.
- Diejenigen, die nichtmitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
- Diejenigen, die bei Buchungen bis zu 4 Personen gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.
Haben mehr als 4 Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebensgefährte der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
Rücktrittskosten
Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag stellt der Reiseveranstalter Stornokosten in Rechnung. Die Höhe ist in den Reisebedingungen des Reiseveranstalters festgelegt (Stornostaffel). Der Reiserücktritt-Schutz versichert die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei versicherten Ereignissen und Risikopersonen. Bei Eintritt eines versicherten Rücktrittgrundes, der die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht, ist die Reise unverzüglich beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Stornokosten gering zu halten. Bei verspäteter Stornierung besteht nur Versicherungsschutz für die Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung entstanden wären. Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll. Bei Abschluss des Umbuchungsgebühren-Schutz ersetzt Allianz Global Assistance bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tage vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens € 40,- je versicherter Person bzw. je versichertes Objekt - unabhängig davon, welches Ereignis zur Umbuchung geführt hat.
Schadenmeldung
Jeder Schaden muss uns unverzüglich angezeigt werden. Die versicherte Person hat das Schadenereignis zu schildern und nachzuweisen (z.B. Gepäckdiebstahl: Polizeiprotokoll; Reiserücktritt: ärztliches Attest). Auch der Schadenumfang ist darzulegen und nach Möglichkeit nachzuweisen (z.B. Gepäck: Kaufbeleg, Rücktritt: Stornorechnung). Die Belege müssen im Original eingereicht werden.
Schadenminderung
Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.
Bei Eintritt eines versicherten Rücktrittgrundes, der die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht, ist die Reise unverzüglich beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Stornokosten gering zu halten. Bei verspäteter Stornierung besteht nur Versicherungsschutz für die Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung entstanden wären. Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll.
Schengen-Staaten
Bei folgenden Ländern handelt es sich um Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Schwangerschaft
Vor Buchung einer Reise und dem Abschluss einer Reiserücktritt-/ abbruch-Versicherung empfiehlt es sich, die geplante Reise mit dem behandelnden Arzt bezüglich der Reisefähigkeit abzuklären. Die Fluggesellschaften können den Transport von Schwangeren im 8. und 9. Monat ablehnen. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Vorsorgeuntersuchungen, bei Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie bei Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen. Die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten in einem früheren Stadium der Schwangerschaft unterliegen jedoch der Leistungspflicht.
Selbstbehalt / Selbstbeteiligung
Der Kostenanteil, der im Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer selbst getragen wird, heißt Selbstbehalt. Beim ELVIA-Reiseschutz der Allianz Global Assistance kann dieser bei allen Vollschutzprodukten gegen eine Zusatzprämie abgewählt werden, so dass im Versicherungsfall keine Selbstbeteiligung an den Schadenskosten anfällt. Bitte beachten Sie, dass dies gleichzeitig mit der Buchung des Reiseschutzproduktes erfolgen muss.
Stornierung von Policen
siehe → Prämienrückerstattung
Streik
Für Schäden, die durch Streik verursacht werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Terrorismus
Angst vor Terror-Anschlägen ist nicht versichert und gilt daher nicht als Reiserücktrittsgrund.
Unerwartete schwere Erkrankung
Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn bei der versicherten Person bzw. Risikoperson
- nach Abschluss des Versicherungsvertrages
- aus dem stabilen Zustand des gesunden Wohlbefindens heraus (der die Durchführung der Reise erlaubte)
- konkrete pathologische Krankheitssymptome auftreten,
die der Nutzung der gebuchten Reiseleistung in diesem gesundheitlichen Befinden entgegenstehen. Eine Krankheit ist "schwer", wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist.
Unterversicherung
Wenn die Versicherungssumme im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung geringer ist als der Zeitwert des gesamten Reisegepäcks, besteht Unterversicherung. Bitte beachten Sie: Im Schadenfall kann maximal die Versicherungssumme erstattet werden. Schmuck und Kostbarkeiten, Foto-, Film- und Videoapparate jeweils mit Zubehör, sowie Pelze sind mit dem Zeitwert - höchstens mit 50 % der Versicherungssumme - versichert. Bitte prüfen Sie, ob die Versicherungssumme ausreicht.
Wie wirkt sich Unterversicherung aus? Beispielrechnung:
Ihr Gepäck hat einen Gesamtwert von € 2500 (Bekleidung/Kosmetik € 1000; Sportgerät € 500; Foto/Video € 1000). Die abgeschlossene Versicherungssumme beträgt jedoch lediglich € 2000 und ist damit geringer ist als der Gesamtwert des Reisegepäcks. Es besteht Unterversicherung.
Bei einem Schaden würde nun folgende Rechnung gemacht: Die Schadensumme wird mit der vereinbarten Versicherungssumme multipliziert und durch den Gesamtwert der versicherten Gegenstände geteilt. Als Ergebnis erhält man den Entschädigungsbetrag. So beliefe sich z.B. bei einem Bekleidungsschaden von € 1000 die Entschädigungssumme auf € 800 (1000 x 2000 geteilt durch 2500 = 800).
Unverzüglich
Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Es handelt sich um eine Gesetzesdefinition gemäß § 121 BGB. Jeder Schadenfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Eintritt eines versicherten Rücktrittsgrundes ist die Reise bei der Buchungsstelle oder beim Reiseveranstalter unverzüglich zu stornieren.
Urlaubssperre
Urlaubssperre durch den Arbeitgeber ist kein versichertes Ereignis. Versichert ist jedoch der Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht.
Versicherte Personen
Versichert sind die in der Police/Prämienrechnung oder in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Voraussetzung ist, dass die Prämie für diese Personen/diesen Personenkreis gezahlt wurde.
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist Voraussetzung für die Leistung des Versicherers. Beispiele: Der Diebstahl von Reisegepäck ist in der Reisegepäck-Versicherung ein Versicherungsfall, der Eintritt der unerwarteten schweren Erkrankung bei der versicherten Person ist in der Reiserücktritt-Versicherung ein Versicherungsfall.
Versicherungssteuer
In den Prämien ist die Versicherungsteuer in Höhe von 19 % enthalten (Stand Juni 2009).
Visagebühren
Visagebühren sind nicht versichert.
Zeitwert
Die Reisegepäck-Versicherung bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitwert zu Schaden gekommener Sachen. Der Zeitwert wird ausgehend vom Wiederbeschaffungswert der versicherten Sachen ermittelt. Dabei wird für Alter, Abnutzung und Gebrauch ein entsprechender Betrag abgezogen.
Zuschlag für Reisende ab 70 Jahre
Bei Reisenden ab dem 71. Lebensjahr wird ein Zuschlag erhoben. Dieser wird automatisch ermittelt und ist im persönlichen Angebotspreis bereits enthalten. Maßgebend ist das Alter beim Versicherungsabschluss. Wird beim ELVIA Jahres-Reiseschutz die Altersgrenze von 70 Jahren während der Laufzeit des Vertrages erreicht, fällt der Alterszuschlag erst bei der nächsten Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr an.
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